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Unternehmensinformation

Preisanpassung zum 1. Januar 2023

Die EnBW ODR AG ändert ab dem 1. Januar 2023 ihre Verbrauchs- und Grundpreise für die ODR Komfort Strom- und Wärmestromtarife (Grundversorgung) sowie für die Grundversorgung im Erdgas.

Auf dem Strombeschaffungsmarkt ist weiterhin kaum Entspannung zu spüren. Nach der Corona Pandemie hat auch die Ukrainekrise europaweit massive Auswirkungen auf die Energiepreise. Infolgedessen hat der Anstieg der Beschaffungskosten extreme Ausmaße angenommen. Zudem sorgen die stetigen Investitionen in den Netzausbau und die damit verbundene Stabilisierung der Versorgungssicherheit für deutlich erhöhte Netzentgelte. Aufgrund dieser Kostensituation ist es erforderlich, Ihre Strompreise anzupassen.

Auch auf dem Gasmarkt gibt es sehr viel Bewegung. Wie Sie bereits aus den Medien entnehmen konnten, wurde die bereits kommunizierte Gasbeschaffungsumlage inzwischen durch die Bundesregierung zurückgenommen. Darüber hinaus ist die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen seit dem 1. Oktober 2022 von 19 % auf 7 % gesunken. Beide Veränderungen sorgen seit dem Inkrafttreten für eine Entlastung Ihres Gaspreises. Analog des Strommarkts führen dramatisch gestiegene Beschaffungskosten und steigende Netzentgelte dazu, dass Ihr Preis vom 1. November
erneut angepasst werden muss.

Als zuverlässiger und fairer Partner verfolgen wir die zahlreichen politischen Diskussionen und Entscheidungen sehr aufmerksam. Deshalb werden wir auch die von der Bundesregierung angestrebte Strom- und Gaspreisbremse in voller Höhe berücksichtigen.

Nähere Informationen zu den Änderungen der gesetzlichen Stromumlagen erhalten Sie unter www.netztransparenz.de.

Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) bzw. Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396). Gemäß § 5 Absatz 3 StromGVV/GasGVV steht Ihnen im Falle einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.