Eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Direktvermarktung ist die Fernsteuerbarkeit der EE-Anlage. So kann der Direktvermarkter die Leistung der Anlage regulieren. Fehlt der Fernsteuerbarkeitsnachweis, bekommen Anlagenbetreiber die Marktprämie nicht vom Netzbetreiber ausbezahlt. Es kommt zu einem Vergütungsverlust.
FAQ Direktvermarktung
Alle Fragen rund um Direktvermarktung
Seit 2012 haben Sie als Anlagenbetreiber die Möglichkeit, Ihren erzeugten Strom über das Marktprämienmodell zu vermarkten. Hierbei entsteht für Sie als Betreiber kein finanzieller Nachteil, da die Preisunterschiede zwischen Marktpreis und bisheriger EEG-Vergütung durch die Marktprämie ausgeglichen werden. Durch die Direktvermarktung ist oftmals sogar ein Mehrerlös im Vergleich zu Ihrer bisherigen EEG-Vergütung möglich.
Für Neuanlagen ab 100 kW, welche seit 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, ist die Direktvermarktung verpflichtend vorgegeben. Bei Nichteinhaltung geht die Einspeisevergütung deutlich zurück, sodass die Direktvermarktung zum wirtschaftlichen Betrieb zwingend notwendig ist. Aber auch bei älteren Anlagen lohnt sich die Direktvermarktung, denn sie bietet attraktive wirtschaftliche Vorteile.
Für Bestandsanlagen besteht die Möglichkeit zwischen der geförderten Direktvermarktung und der fixen Einspeise-Vergütung zu wählen.
Die gängigste Form der Direktvermarktung ist das sogenannte Marktprämienmodell. Im Marktprämienmodell entspricht die Vergütung für den Anlagenbetreiber, der so genannte anzulegende Wert, mindestens der Höhe der fixen Einspeisevergütung.
Der Direktvermarkter vergütet dem Anlagenbetreiber hierbei den Marktwert (Börsenerlöse) des EEG-Stroms und berechnet ein Dienstleistungsentgelt für die Vermarktung. Die Differenz zum Anzulegenden Wert wird Marktprämie genannt. Diese wird dem Anlagenbetreiber inklusive der eingepreisten Managementprämie vom zuständigen Netzbetreiber ausgezahlt.
Wir rechnen immer für den vorangegangenen Monat ab. Beispiel: Für Ihren eingespeisten Strom im August erhalten Sie im September Ihre Abrechnung.
Als Direktvermarktung wird der direkte Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse über einen Vermarkter bezeichnet. Das bedeutet, dass erzeugter Strom von einem Anlagenbetreiber direkt an einen Abnehmer verkauft wird. Dieser Abnehmer, der Direktvermarkter, vermarktet den Strom an der Börse und zahlt dem Anlagenbetreiber den Marktwert abzüglich einer Dienstleistungspauschale aus.
Ziel der Direktvermarktung ist es, eine bedarfsgerechte Erzeugung des Stroms sowie einen wettbewerbsfähigen Markt für Erneuerbare Energien zu schaffen. Direktvermarktung sichert den Weg zu einer förderungsfreien Versorgung mit EE-Strom, bietet neue Erlöschancen sowie die Möglichkeit, ohne Risiko am freien Strommarkt teilzunehmen.
Ab dem 01.01.2016 müssen alle Neuanlagen ab einer installierten Leistung von 100kW in die verpflichtende Direktvermarktung. Für Anlagen ab einer Größe von 500kW gilt dies bereits seit August 2014.
Konkret heißt das, dass jede betroffene Neuanlage mit der entsprechenden Mess- und Übertragungstechnik ausgerüstet werden muss und somit die Direktvermarktung über einen Vermarktungspartner stattfinden kann.
Bei Nichteinhaltung geht die Einspeisevergütung deutlich zurück, sodass die Direktvermarktung zum wirtschaftlichen Betrieb zwingend notwendig ist. Aber auch bei älteren Anlagen lohnt sich die Direktvermarktung, denn sie bietet attraktive wirtschaftliche Vorteile.
Für Bestandsanlagen besteht die Möglichkeit zwischen der geförderten Direktvermarktung und der fixen Einspeise-Vergütung zu wählen.
Der Marktwert, welchen wir als Basis für Ihre Vergütung im Rahmen der Direktvermarktung nutzen, entspricht dem Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Börsenpreises. Entspricht jedoch der Erlös aus dem Einspeiseprofil Ihrer Anlage nicht dem Monatsmittelwert, ergibt sich eine sogenannte Profilwertigkeits-Differenz. Diese Differenz kann zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ausfallen.
Abrechnungen werden von uns jeweils zum 25. des Kalendermonats für den Vormonat erstellt. Jedoch frühestens 10 Tage nach Erhalt der für die Abrechnung benötigten Zähldaten. Sie bekommen die Abrechnung entweder per E-Mail zugeschickt oder – falls Sie Ihre EE-Anlagen bereits in unserem Kundenzentrum Online registriert haben – sehen diese in unserem Portal ein.
Der anzulegende Wert gilt für Anlagen, welche nach dem EEG 2017 vergütet werden. Er bezeichnet die gesetzlich festgelegte Gesamthöhe der Vergütung, die einer Erneuerbare-Energien-Anlage zusteht (primären Fördersatz für Erneuerbare Energien). Der anzulegende Wert setzt sich zusammen aus der Summe des durchschnittlichen monatlichen Börsenpreises (auch Marktwert genannt) und der sog. Marktprämie. Die Anteile von Börsenerlöse und Marktprämie variieren monatlich. Die Gesamtvergütung (anzulegender Wert) bleibt aber konstant und ist gesetzlich garantiert!
Der Anzulegende Wert wird in Cent pro Kilowatt installierter Leistung angegeben. Mit dem EEG 2017 müssen Anlagenbetreiber ab einer bestimmten Größe der geplanten Anlage nun regelmäßig in einem Auktionsverfahren auf die Höhe des Anzulegenden Wertes für ihre Anlagen bieten. Dies betrifft Anlagen, die nach dem 1. Januar 2017 genehmigt werden.
Dies gilt für
- Windenenergieanlagen an Land und PV-Anlagen ab750 kW installierter Leistung
- Biomasseanlagen mit mehr als 150 kW installierter Leistung.
Als Betreiber einer Bestandsanlage erhalten Sie in der geförderten Direktvermarktung einen garantierten Mehrerlös gegenüber der üblichen EEG-Vergütung. Das Beste: Das Modell ist für alle Erzeugungstechnologien (Wind, Solar, Biomasse, Biogas, Wasser) attraktiv.
Für Betreiber einer Neuanlage enthält die fixe Einspeisevergütung (der anzulegende Wert) bereits ein Zusatzentgelt für die erwarteten Kosten der Direktvermarktung. Wir bieten Ihnen langfristig attraktive Konditionen zur Vermarktung Ihrer Anlage vom Zeitpunkt der ersten Einspeisung an.
Neben der Direktvermarktung Ihrer Anlage bieten wir Ihnen auch ein umfassendes Portfolio an weiteren Services an – von der (Rest-)Stromlieferung bis zu Energiemanagementsystemen und weiteren Dienstleistungen. Wir sind Ihr kompetenter Partner rund um das Thema Energie.
Ich habe nur die Gutschrift zum Marktwert bzw. Index Sport erhalten, wann bekomme ich die Marktprämie ausbezahlt?
Sie bekommen jeweils zwei Abrechnungen. Von uns erhalten Sie die monatliche Vergütung vom Marktwert bzw. Index Spot.
Für die Marktprämie erhalten die Kunden eine weitere Abrechnung von Ihrem Netzbetreiber, auf welche wir keinen Einfluss haben. Dafür können Sie sich direkt an Ihren Netzbetreiber wenden. Wir erhalten aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft.
Grundsätzlich ziehen wir eine Vergütung nach EPEX Spotpreisen für Ihre Abrechnung zu Grunde, wenn Sie die Eigenverbrauchsquote von über 30 % überschreiten. Liegt Ihre Eigenverbrauchsquote darunter, können Sie wahlweise auch die EPEX Spotpreis Vergütung wählen oder sie profitieren nach dem klassischen Marktprämienmodell der Direktvermarktung.
Eine kurze Erklärung hierzu: Beim Index Spot werden in Viertelstundenintervallen kurzfristige Stromlieferungen gehandelt - entweder für den Day-Ahead-Markt (Folgetag) oder für den Intraday-Markt (laufender Tag). Vermarkten wir Ihren Strom also an der Spotbörse, variiert der Preis je nach Uhrzeit, Nachfrage und Stromüberschuss bzw. ‑defizit. Das bedeutet, dass wir Ihrer eingespeisten Menge die zugehörigen EPEX-Werte zuordnen und dementsprechend verrechnen – diese Abrechnung unterscheidet sich also in der Hinsicht, dass der Preis viertelstündlich schwankt und somit nach Zeitpunkt des Verkaufs höher und niedriger als der durchschnittliche Marktwert des Monats sein kann. Es ist sogar zeitweise möglich, dass der Preis für eine Viertelstunde negativ sein kann.
Bevor wir Ihre Abrechnung an Sie schicken, benötigen wir die Messwerte vom Netzbetreiber. Sollten Sie keine Abrechnung bekommen haben, könnte ein möglicher Grund sein, dass wir die benötigten Messwerte noch nicht erhalten haben. Natürlich können Sie uns per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.
Warum wird die Abrechnung von euch mit Umsatzsteuer ausgezahlt und die Abrechnung der Marktprämie vom Netzbetreiber ohne?
Die Gesetzgebung besagt, dass eine Förderung der in den Anwendungsbereich des EEG fallenden Anlagen lediglich in Form der Zahlung einer EEG-Vergütung erfolgt. Voraussetzung für deren Zahlung ist die Einspeisung des in der Anlage erzeugten Stroms (Einspeisevergütung). Die Lieferung des Stroms an den Händler, also uns, erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses. Wir zahlen Ihnen, dem Anlagenbetreiber, ein marktübliches Entgelt für die Lieferung des Stroms. Demnach unterliegt unsere Zahlung an Sie der Umsatzsteuer.
Gemäß der Gesetzesbegründung unterliegt die Marktprämie nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber stellt einen gesetzlich angeordneten Förderbetrag zugunsten des Anlagenbetreibers, also Ihnen, dar. Sie ist weder einem Leistungsaustausch zwischen Ihnen und Netzbetreiber zuzuordnen noch stellt sie ein Entgelt von dritter Seite dar. Daher handelt es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Lesen Sie dazu auch mehr unserem Blogbeitrag.
Die Fernsteuerung wird von unserem Partner ‘Servicezeit’ hergestellt. Die Kosten ergeben sich durch den jeweiligen Dienstleister und der bereits vorhandenen Hardware.
Prinzipiell sind wir mit allen gängigen Datenloggern kompatibel. Für konkrete Fragen bezüglich der Fernsteuerbarkeit stehen Ihnen unsere Service-Partner zur Verfügung.
Hierbei sind verschiedene Anwendungsfälle zu unterscheiden:
- Freiwilliger Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung
Wir melden Ihre Anlage zum 1. Des übernächsten Monats beim Netzbetreiber an (Ummeldung), d.h. sie müssen uns spätestens einen Monat vor dem geplanten Wechsel Bescheid geben.
Die Fernsteuerung muss zum geplanten Start nachgewiesen sein.
- Beim Wechsel des Direktvermarkters
Wir können Ihre Anlage bis spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Wechsel entsprechend ummelden. Auch hier muss die Fernsteuerung zum geplanten Start nachgewiesen sein.
- Anmeldeprozess von Neuanlagen
Nach der Unterzeichnung des Direktvermarktungsvertrages melden wir Ihre Anlage beim Netzbetreiber an. Der Start der Direktvermarktung findet regulär zum 1. Des übernächsten Monats oder ab Inbetriebnahmedatum statt (dies kann von Netzbetreiber zu Netzbetreiber variieren).
Der Nachweis zur Fernsteuerbarkeit muss bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats vorliegen.
Wird die Frist zur Fernsteuerbarkeit nicht eingehalten, droht ein Vergütungsverlust in Höhe der Marktprämie.
Sollte sich im Vorfeld herausstellen, dass die Frist z.B. auf Grund langer Lieferzeiten eines Trafos nicht eingehalten werden können, besteht die Möglichkeit Ausfallvergütung zu beantragen.
Beachten Sie hierbei bitte, dass bei einer nachträglichen Beantragung der Ausfallvergütung eine Aufwandsentschädigung fällig wird, sofern die Anlage bereits als Neuanlage in der Direktvermarktung beim Netzbetreiber angemeldet wurde.
Für alle Anlagen die vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen wurden, läuft die EEG-Vergütung zum 31.12.2020 aus. Für Anlagen die später In Betrieb genommen wurden, endet Sie nach 20 Jahren. Beispiel: Ihre Anlage ging am 15.05.2004 in Betrieb, so endet ihr Anspruch auf Förderung am 31.12.2024.
Als Post-EEG bezeichnet man die Zeit ab 2021, wenn für die ersten erneuerbare Energien Anlagen die EEG-Vergütung nach 20 Jahren ausläuft. Zu beachten ist jedoch, dass für Anlagen, welche keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung gem. § 19 EEG 2017 haben, dennoch die allgemeinen, nicht zahlungsbezogenen Regelungen des EEG gelten.
In der sonstigen Direktvermarktung erhält der Anlagenbetreiber keine Förderung durch das EEG. Er kann seinen Strom dennoch weiterhin über einen Direktvermarkter zum Marktpreis an der Börse verkaufen. Vorteil der sonstigen Direktvermarktung ist, dass die grüne Eigenschaft des Stroms in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) vermarktet werden kann.
Zunächst einmal müssen Sie entscheiden, welche Art des Weiterbetriebes für Ihre Anlage sinnvoll ist. Im Allgemeinen kommen drei Optionen in Frage: Volleinspeisung, Eigenverbrauch + Überschuss-Einspeisung, 100% Eigenverbrauch. Sollten Sie sich für eine Variante entscheiden, bei welcher Ihre Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeist, müssen Sie einen Wechsel in die sonstige Direktvermarktung vornehmen.
Folgende Punkte müssen Sie beachten:
Fristgerechter Wechsel der Veräußerungsform (min. 1 Monat im Voraus)
Meldung an Netzbetreiber über zukünftige Vermarktungsform und Angabe des zukünftigen Bilanzkreises
Ausrüstung mit Einrichtung zur ¼-stündlichen Messung/Bilanzierung
Begriffe
Der Anzulegende Wert bezeichnet die maximale Vergütungshöhe für Erneuerbare-Energien-Anlagen und geht aus dem EEG-Gesetz hervor (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Der Anzulegende Wert ist in der Summe so hoch wie der monatlich erzielte Marktwert und Marktprämie.
Die Ausfallvergütung dämpft und minimiert maximal 3 Monate bis zu 80% der gesicherten Vergütung das finanzielle Risiko der Anlagenbetreiber, wenn die Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren-Energien kurzfristig nicht umsetzbar ist. Diese erhalten Sie von Ihrem Netzbetreiber.
Als Bestandsanlage wird laut dem EEG-Gesetz eine Anlage bezeichnet, die bereits vor 01.01.2016 zur Stromerzeugung genutzt wurde.
Die EEG-Vergütung ist eine staatlich festgelegte Vergütung von Strom, die dazu dient Anlagen für Erneuerbaren Energie für einen Zeitraum von 20 Jahren zu fördern.
Anzulegender Wert
Die Höhe der beiden Teile variiert monatlich, die Summe daraus bleibt jedoch konstant und ergibt den anzulegenden Wert. Somit erhalten Sie immer die gewohnte, gesetzlich garantierte Vergütung! Dies verschafft Ihnen konstante Einnahmen und damit Planungssicherheit.
Der Eigenverbrauch ist die Menge an Strom, die der Anlagenbetreiber aus erneuerbarer Energie selbst bezieht.
Die Energiebörse in Leipzig ist ein Marktplatz zum Handeln für Energie wie unteranderem Strom. Durch das Handeln mit Strom, entsteht dort an der Börse der Marktwert. Händler können Unternehmen, Energiekonzerne oder Stromanbieter sein.
Erneuerbare Energien oder regenerative Energien sind Energiequellen, deren Vorkommen praktisch unbegrenzt sind wie beispielsweise Wasser, Wind und Sonne.
Die Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage ist Bedingung für die Direktvermarktung.
Hierzu benötigen Sie eine Fernsteuereinheit,
» die sicher und zuverlässig die Leistung der Anlage reguliert und
» die Ist-Einspeiseleistung (Anlagenleistung abzgl. Eigenverbrauch)
Ihrer Anlage abruft.
Die Marktprämie erhalten Sie vom Netzbetreiber und ist eine im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Ausgleichzahlung, die die Erlösdifferenz zwischen dem monatlich schwankenden Börsenpreis bzw. Marktwert und der anlagenspezifischen Förderung des Bundes (Anzulegender Wert) ausgleicht.
Das Marktstammdatenregister ist ein durch die Bundesnetzagentur geführtes System, welches alle Anlagen und Einheiten im deutschen Energienetz beinhaltet.
Den Marktwert erhalten Sie von uns, Ihrem Direktvermarkter: Der Marktwert des Stroms entspricht dem monatlichen Durchschnittspreis der eingespeisten Strommenge des Anlagenbetreibers an der Börse.
Der Netzbetreiber betreibt, erweitert und kümmert sich um Ihre Netzinfrastruktur bzw. um Ihr Stromnetz.
Ein PPA ist ein langfristiger Stromvertrag mit der Grünstromeigenschaft, der meist zwischen zwei Parteien wie größeren Stromproduzenten (Kraftwerksbetreiber) und einem Energieabnehmer (Stromhändler) zustande kommt. Diese Art von Vertrag gehört zur sonstigen Direktvermarktung. In einem PPA werden alle Vertragsdetails wie Beispielsweise der Umfang der zuliefernden Strommenge, Preise oder Strafen bei Nichteinhaltung definiert und geregelt.
Der Strom Spotpreis wird maßgeblich von dem Wetter, also Angebot, und der Nachfrage beeinflusst. Mittags, wenn die Sonne scheint ist deshalb der Spotpreis im Vergleich zu abends wenn es dunkel ist niedriger. Der Grundgedanke des Spotmarktes ist der kurzfristige und flexible Stromhandel.
Die Reststrommenge ist der Strombedarf des Anlagenbetreibers, wenn sich die produzierte Menge mit dem Eigenverbrauch nicht deckt. Dies ist beispielsweise bei PV- oder Windanlagenbetreibern, wenn keine Sonne scheint oder Wind weht, der Fall.
Nach dem EEG 2012 war die Managementprämie Teil des Marktprämienmodells. Sie wurde mit dem im EEG 2014 aufgehoben. Betreiber von EEG-Anlagen, die ihren Strom nach dem Marktprämienmodell direkt vermarkten, erhalten also keine Managementprämie als separat abgerechnete Position mehr, sondern bekommen nun einen erhöhten anzulegenden Wert. Dies gilt für den ins Netz eingespeisten (nicht eigenverbrauchten) Strom und beträgt
0,2 Ct/kWh bei Biomasse / Wasser / KWK (regelbare Anlagen)
0,4 Ct/kWh bei PV / Wind (nicht regelbare Anlagen)
FAQ Energiequellen
Biogas ist ein brennbares Gas, das durch die Vergärung von Biomasse entsteht. Unter Biomasse versteht man Reststoffe wie Klärschlamm, Bioabfall und Speisereste sowie Gülle und Pflanzenteile.
Bei der „Produktion“ entstehen sowohl Energie (Gas) als auch wertvolles Gärsubstrat, welches wieder als Dünger in der Landwirtschaft verwendet werden kann.
In dem aus Motor und Generator bestehenden Blockheizkraftwerk wird das Gas in Wärme und Strom umgewandelt. Der so produzierte Strom kann direkt in das öffentliche Stromnetz eingespeist und die Wärme zum Beheizen angrenzender Wohn- und Wirtschaftsräume verwendet werden.
Wind ist ein natürlicher und unerschöpflicher Rohstoff, der mittels Windkraftanlagen zur Energieerzeugung genutzt wird. Windkraftanlagen können so gut wie überall dort aufgestellt werden, wo Wind weht. Um Wind in Strom umzuwandeln, man Rotorblätter, die durch den Wind angetrieben werden. Diese erzeugte Bewegungsenergie wandelt ein angeschlossener Generator in dem Maschinengehäuse der Anlagen anschließend in elektrische Energie um.
Die Kraft-Wärme-Kopplung ist ein Verfahren, bei dem gleichzeitig elektrischer Strom und Heizwärme erzeugt werden. Durch die parallele Wärme- und Strombereitstellung bei einem geringeren Verbrauch an Brennstoffen sinkt die Schadstoffemission. Somit tragen KWK-Anlagen zur Nachhaltigkeit bei.
Wasser ist wie Wind ein natürlich vorkommender Rohstoff, der ständig in Bewegung ist. Diese Bewegungsenergie wird mittels Wasserkraftanlagen zur Stromerzeugung verwendet. Das Prinzip solcher Anlagen ist relativ simpel: In das ohnehin schon fließende Wasser in Flüssen oder Seen werden Turbinen platziert. Diese durch das Wasser angetriebenen Turbinen treiben wiederum einen Generator an, der die Bewegungsenergie in elektrische Energie umwandelt.
Eine Photovoltaikanlage, ist eine Solarstromanlage mit Solarzellen, die meist auf dem Dach platziert ist. Die Solarzellen wandeln dabei die Lichtenergie, wie z. B. das Sonnenlicht, in elektrische Energie um. Diese direkte Art der Energieumwandlung bezeichnet man als Photovoltaik.