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Ersatzversorgung, Ersatzfolgeversorgung und Ersatzbelieferung Strom (mit Lastgangmessung)

Windpark Rot am See bei Sonnenuntergang

Ersatzversorgung für Gewerbe- und Industriekunden ohne Stromliefervertrag (mit Lastgangmessung im Niederspannungsnetz)

Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Im EnWG ist sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt.

Grundversorger ist danach jeweils das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die im Rahmen der Ersatzversorgung zur Verfügung gestellte Energie gilt als vom Grundversorger geliefert. Die EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG ist somit in der Rolle des Grundversorgers ebenfalls für die Ersatzversorgung zuständig.

Wenn Sie in Niederspannung beliefert werden, Ihr Jahresverbrauch über 10.000 kWh liegt und Sie keinen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten haben, liegen die Voraussetzungen der Ersatzversorgung vor. Das Belieferungsverhältnis über die Ersatzversorgung kommt zu dem Zeitpunkt wirksam zustande, ab dem Sie elektrische Energie aus dem Niederspannungsnetz der Netze ODR GmbH für Ihre Anlage entnehmen. Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

 

Ersatzfolgeversorgung für Gewerbe- und Industriekunden ohne Stromliefervertrag (mit Lastgangmessung im Niederspannungsnetz)

Sollte der Netze ODR GmbH keine gültige Anmeldung zur Netznutzung von einem vom Kunden gewählten Lieferanten erhalten und sollte der Kunde nach Beendigung der gesetzlichen Ersatzversorgung weiterhin dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie entnehmen, kommt zwischen dem Kunden und der EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG ein Stromliefervertrag (Ersatzfolgeversorgung) durch schlüssiges Verhalten zustande. Die Ersatzfolgeversorgung kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Ersatzbelieferung für Gewerbe- und Industriekunden ohne Stromliefervertrag (mit Lastgangmessung im Mittelspannungsnetz)

Wenn Sie Strom aus dem Mittelspannungsnetz entnehmen und Sie keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Lieferanten haben, liegen die Voraussetzungen der Ersatzbelieferung vor. Das Belieferungsverhältnis über die Ersatzbelieferung kommt zu dem Zeitpunkt wirksam zustande, ab dem Sie elektrische Energie aus dem Mittelspannungsnetz der Netze ODR GmbH für Ihre Anlage entnehmen. Die Ersatzbelieferung kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.