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Ein Solarpark unter blauem Himmel

FAQ

Post-EEG - Was kommt nach der gesetzlichen Förderung?

Am 31.12.2020 fielen die ersten Erneuerbaren-Energien-Anlagen aus der gesetzlichen Förderung und erhalten somit nicht mehr den garantierten Fixpreis für ihre eingespeiste Energie. In dem neu beschlossenen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 wurden eine Anschlussförderung sowie bei Kleinanlagen die Befreiung von der EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom beschlossen.

Wir von der EnBW ODR arbeiten ununterbrochen an einer effizienten und wirtschaftlichen Lösung, die wir Ihnen als Erneuerbare-Energien-Pionier zur Verfügung stellen wollen. Dabei möchten wir Sie gerne in die Lösungsfindung miteinbeziehen und Sie über die Entwicklung unserer Lösungen auf dem Laufenden halten. Dafür können Sie sich einfach über unser Kontaktforumlar registrieren. Hier geht´s zum Kontaktformular.

Wie ist die Ausgangslage?

Das erste EEG trat am 01.04.2000 in Kraft. Das Gesetz wurde aus dem Grund verabschiedet, die erneuerbaren Energien zu fördern und die Energiewende voranzutreiben. Durch das Gesetz hat der Anlagenbetreiber den Anspruch auf eine gesetzlich festgeschriebene Vergütung für die nächsten 20 Jahre. Dadurch endet für die ersten Anlagen die gesetzliche Einspeisevergütung am 31.12.2020. 

Was passiert nach Ablauf der gesetzlichen Einspeisevergütung?

Ist der Vergütungsanspruch Ihrer Anlage abgelaufen, endet die Stromabnahmeregelung mit Ihrem Netzbetreiber. Dies bezieht sich allerdings ausschließlich auf das Ende der gesetzlichen EEG-Vergütung. Für gewisse Anlagengruppen wurde eine Anschlussförderung im EEG 2021 beschlossen. Bei Post-EEG-Anlage gilt auch weiterhin der Anspruch auf Netzanschluss und vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms.

Welche Betriebsmodelle gibt es für Post-EEG-Anlagen?

  • Anschlussförderung

Im aktuellen EEG-Entwurf ist eine Anschlussförderung für Post-EEG-Anlagen vorgesehen.

Photovoltaikanlage kleiner 100 kW

Bei allen Photovoltaikanlagen kleiner 100 kW kann bis Ende 2027 der erzeugte Strom dem lokalen Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Hierfür erhält der Anlagenbetreiben den Jahresmarktwert abzüglich der Vermarktungskosten, welche bei 0,2ct/kWh bis 0,4ct/kWh liegen. Die Vermarktungskosten können halbiert werden indem ein intelligentes Messsystem eingesetzt wird. Ab dem Jahr 2022 werden die Vermarktungskosten dann erstmals von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegt. Die Anschlussförderung kann für die eingespeiste Energie von Eigenverbrauchsanlagen sowie Volleinspeiseranlagen genutzt werden.

Windenergieanlagenan Land

Für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land wird eine Anschlussförderung vorgesehen. Deren Höhe wird zwischen 3,0 ct/kWh und 3,8 ct/kWh liegen und durch eine Ausschreibung ermittelt. Ausgeförderte Windenergieanlagen an Land, welche keinen Zuschlag in der Ausschreibung erhalten haben, wird die eingespeiste Energie mit dem Marktwert sowie eines Zuschlags vergütetet. Der Zuschlag beläuft sich vom 1.1.2021 bis 30.06.2021 auf 1,0 ct/kWh. Anschließend sinkt der Zuschlag bis zum 1.10.2021 auf 0,5 ct/kWh und danach werden noch 0,25ct/kWh vergütet.

  • Eigenverbrauch

Wenn die Post-EEG-Anlage als Eigenverbrauchsanlage genutzt wird, können die Strombezugskosten minimiert werden, da weniger Energie vom jeweiligen Energieversorger bezogen werden muss. Mit Hilfe eines Energiespeichersystems oder durch einen Heizstab kann der Eigenverbrauch maximiert und die Energiekosten weiter gesenkt werden.

Wenn die produzierte Energie nicht zu 100 % im eigenen Haus verbraucht wird (Nulleinspeisung), besteht die Möglichkeit die überschüssige Energie in das öffentliche Netz einzuspeisen.
Hierfür gibt es zwei Varianten: Zum einen kann die Energie mithilfe eines Direktvermarkters oder zum anderen über die erwähnte Anschlussförderung in das öffentliche Netz eingespeist werden.

Der Eigenverbrauch bei Anlagen kleiner 30 kW sowie einen Eigenverbrauch kleiner 30 MWh im Jahr ist von der EEG – Umlage befreit

  • Sonstige Direktvermarktung

Alle Anlagen, welche keinen Anspruch auf die EEG-Förderung haben (z.B. Post-EEG-Anlagen) oder die Anschlussförderung nicht in Anspruch nehmen können, müssen mit der sonstigen Direktvermarktung den Strom ins öffentliche Netz einspeisen.
Um die Energie in öffentliche Netz einspeisen zu dürfen, benötigen Sie einen Direktvermarkter, welcher die Vermarktung im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung übernimmt. 

Anlagenbetreiber müssen sich selbst einen Direktvermarkter suchen, welcher die produzierte Energie abnimmt und vermarktet. Die Anlage muss mit der richtigen Messtechnik sowie Fernsteuerbarkeit ausgestattet sein. Prüfen Sie mit unserem Erlösrechner die Wirtschaftlichkeit Ihrer Anlage.

  • Power Purchase Agreement (PPA)

Hinter einem PPA steckt eine Methode, den Bau und den Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen zu finanzieren. Dieser recht flexible „Stromliefervertrag“ regelt den Verkauf von Strom zwischen zwei Parteien über einen vertraglich festgelegten Zeitraum hinweg. Zumeist handelt es sich hierbei um einen Stromproduzenten und einen Stromabnehmer (Stromverbraucher/ Stromhändler). Sowohl für Neuanlagen als auch für Post-EEG-Anlagen bieten PPAs zum einen eine attraktive Alternative zu den staatlichen Förderungen und zum anderen eine vorteilhafte Option des Weiterbetriebs nach dem Auslaufen des staatlichen Förderzeitraumes.

Grundlage für diese Vermarktungsform ist die sonstige Direktvermarktung.

  • Repowering

Hauptsächlich wird das Repowering bei Windkraftanlagen genutzt, da die gegenwärtigen Anlagenkomponenten deutlich effizienter und leistungsfähiger sind. Hierfür muss die Anlage vollständig abgebaut sowie neu errichtet werden.

  • Rückbau

Die allerletzte Option sollte der Rück- bzw. Abbau der Erzeugungsanlage sein. Hierbei muss die Anlage komplett demontiert und entsorgt werden. Angesichts der ehrgeizigen Klimaziele sowie der steigenden Sensibilität zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen sollte diese Option jedoch nur dann gewählt werden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und wirklich kein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage mehr möglich ist.