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§14a EnWG - Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Ein bedeutender Teil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In diesem Zuge werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Dieser Hochlauf stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung, denn die Leistung der Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte. Eine Änderung des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die dahinterliegende Detailausgestaltung (Beschlüsse) durch die Bundesnetzagentur im Dezember 2023 stellen sicher, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (im Folgenden Geräte genannt) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden. Das betrifft Wärmepumpen, nicht-öffentliche Ladesäulen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher. Wir haben für Sie die relevanten Informationen rund um den §14a EnWG und die verabschiedeten Änderungen ab 1. Januar 2024 zusammengefasst und beantworten die wichtigsten Fragen.

Sie möchten direkt wissen, wie die Neuregelungen Sie betreffen? Weiter unten finden Sie eine Auflistung der verschiedenen Szenarien.

2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet

3. Was hat sich zum 1. Januar 2024 geändert?

Bislang ermöglichte der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden, z.B. über einen separaten Heizung- oder Wärmepumpentarif mit entsprechenden Regelungen. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.

Folgende Änderungen traten zum 1. Januar 2024 in Kraft:
  • Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
  • Die Regelung zur Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
  • Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden

4. Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?

Dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Im ersten Schritt werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle Letztverbrauchenden mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Damit Sie mit Ihrer neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde, von dieser Reduzierung profitieren, brauchen Sie erst einmal nichts tun. Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.
Welche der beiden Module für Sie als Verbraucher*in attraktiver ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauch und der Höhe des Netzentgelts Ihres vor Ort zuständigen Netzbetreibers ab. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist in die Zukunft möglich. Wie Sie Ihre Entlastung erhalten, erläutern wir in Frage 5.

Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen:

Modulvergleich §14a EnWG

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

  • Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
  • Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
  • Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt
     

    Wichtige Info zum Modul 2

    Wenn Sie sich für die Reduzierungslogik analog Modul 2 entscheiden, erhalten Sie von uns einen speziellen, eigenständigen Stromtarif, in welchem bereits die reduzierten Netzentgelte berücksichtigt sind. Diesen werden wir im Laufe des Jahres anbieten. Sobald es Neuigkeiten dazu gibt, erfahren Sie das auf dieser Seite.

Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

  • Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter kWh
  • Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
  • Wechsel in Modul 2 muss durch Verbraucher*innen beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet

5. Wie setzt die EnBW ODR die neuen Regelungen um?

6. Auf einen Blick: Was gilt für mich?

Ich habe bereits ein Gerät im Betrieb und eine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen

Sollten Sie für Ihr Gerät bereits eine Vereinbarung haben, so können Sie bis längstens 31. Dezember 2028 von der alten Regelung und dem reduzierten Verbrauchspreis profitieren - danach wird auch Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen. Natürlich können Sie sich jederzeit dazu entscheiden, bereits vor dem 31. Dezember 2028 von einer der neuen Reduzierungslogiken zu profitieren. Melden Sie dies einfach bei der EnBW ODR an. Wichtig: Wenn Sie sich einmal dazu entschlossen haben von den neuen Regelungen zu profitieren, so können Sie nicht mehr in das alte Entlastungsmodell zurück wechseln.

Ich habe bereits ein Gerät im Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG geschlossen

In diesem Fall sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass Ihr Elektro-Installateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG

Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.

Ich habe ein Gerät nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen

Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle Geräte über 4,2 kW möglich und verpflichtend. Sie müssen aber nicht selbst aktiv werden. Wir werden von Ihrem zuständigen Netzbetreiber informiert, wenn Ihr Gerät, nach Anmeldung durch Ihren Elektro-Installateur, in Betrieb genommen wird.

Häufige Fragen rund um den §14a EnWG

Für wen gelten die neuen Regelungen aus §14a EnWG?

Diese Neuregelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Geräte im Niederspannungsnetz, welche ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden mit einer Leistung über 4,2 kW. Unter steuerbare Geräte fallen:
> Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
> Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
> Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert sind
> Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen

Muss ich mich bei der EnBW ODR aktiv melden, um die Vorteile nach §14a EnWG in Anspruch nehmen zu können?

Nein, Sie müssen sich nicht bei der EnBW ODR als Ihrem Energielieferanten melden. Wenn Ihr steuerbares Gerät bereits von Ihrem Elektroinstallateur beim Netzbetreiber gemeldet ist, erhalten wir von diesem automatisch eine Info, dass Ihr Gerät unter §14a EnWG fällt. 

Was genau bedeutet es, wenn der Netzbetreiber meine Geräte steuern kann?

Das bedeutet, dass der Netzbetreiber, im Falle einer Überlastung des Stromnetzes, Ihr steuerbares Gerät bei Bedarf vorübergehend dimmen darf. Diese Dimmung wird aber nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Wichtig: Eine Dimmung ist nur bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW möglich, sodass Sie die reduzierte Leistung im Regelfall nicht wahrnehmen werden.
 

Werden bei mir Zuhause immer alle steuerbaren Geräte gleichzeitig gedimmt?

Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Dimmung möglich. Die Entscheidung, welche Geräte zur Entlastung des Netzes gedimmt werden müssen, liegt aber bei dem jeweiligen Netzbetreiber. Die EnBW ODR als Energielieferant ist bei dieser Entscheidung nicht involviert.
 

Hat die Dimmung von steuerbaren Geräten auch Auswirkungen auf meinen Haushaltsstrom?

Nein, Ihr Haushaltsstrom ist von der temporären Dimmung ausgenommen. Lediglich Ihr steuerbares Gerät, wie Ihre Wärmepumpe oder Wallbox, können zeitweise, wenn es zu einer Netzüberlastung kommen sollte, für maximal zwei Stunden gedimmt werden. 
Wir empfehlen zu diesem Thema auch die Pressemeldung der Bundesnetzagentur als Lektüre.
 

Ich habe ein steuerbares Gerät, das vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde und habe noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG. Was gilt für mich?

In diesem Fall sieht die Gesetzgebung vor, dass Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass ein Elektroinstallateur Ihr Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach erhalten wir als Energielieferant automatisch eine Information und Ihr Gerät wird unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.

Ich habe mir bereits in 2023 eine Wallbox installiert, die auf den Haushaltsstromzähler läuft. Kann ich dann auch von den reduzierten Netzentgelten nach §14a EnWG profitieren?

Ja, auch eine Wallbox kann ein steuerbares Gerät nach §14a EnWG sein, denn ein separater Zähler ist nicht mehr nötigt. Wichtig ist, dass Ihr Gerät den technischen Voraussetzungen nach §14a EnWG entspricht:
> Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
> Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
> Das Gerät ist vom Installateur beim Netzbetreiber bereits angemeldet.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung, welche vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde. Was gilt für mich?

Mit der Aktualisierung von §14a EnWG gibt es für Nachtspeicherheizungen keine neuen Regelungen. Sie können also nicht von den Entlastungen des neuen §14a EnWG profitieren. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung im Rahmen der alten Regelungen mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese einfach weiter.
 

Ich habe für mein steuerbares Gerät einen Tarif in der Grundversorgung. Kann ich trotzdem von den neuen Regelungen aus §14a EnWG profitieren?

Ja, die Teilnahme an §14a EnWG ist auch in der Grundversorgung möglich. Wichtig ist, dass Ihr steuerbares Gerät den technischen Voraussetzungen für die Teilnahme entspricht.

Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte im neuen §14a EnWG berechnet?

Mit der Novellierung des §14a EnWG hat sich auch die Berechnungslogik für die Ermäßigung geändert. Denn anstelle einer Reduzierung auf den Arbeitspreis erfolgt nun eine Reduzierung auf die Netzentgelte. In Abhängigkeit des gewählten Entlastungsmoduls berechnet sich die Ermäßigung folgendermaßen:

Modul 1 (ohne separaten Zähler):
Bundeseinheitliche Pauschale von 80 € brutto + individueller Entlastungsbetrag durch den Netzbetreiber (Abhängig von den Netzentgelten vor Ort)

Modul 2 (mit separatem Zähler):
Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter kWh

Mein Gerät ist noch nicht beim Netzbetreiber angemeldet. Was gilt es für mich zu tun und wo kann ich es anmelden?

Wenn Ihr steuerbares Gerät noch nicht beim Netzbetreiber gemeldet ist, Sie aber von den neuen Regelungen aus §14a EnWG profitieren möchten, kontaktieren Sie bitte den Elektriker, welcher Ihr Gerät eingebaut hat. Er meldet Ihr Gerät dann beim Netzbetreiber an, welcher wiederum uns als Energielieferanten die Information übermittelt, dass Ihr Gerät angemeldet wurde. Danach fallen Sie automatisch unter die Reduzierungslogik von Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) aus §14a EnWG.