Der Gesetzgeber hat im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG) festgelegt, auf welcher Grundlage die Dezember-Soforthilfe zu erfolgen hat. Dabei ist wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.
Der Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen – berechnet sich aus der
- Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist.
- Hinzu kommt noch der anteilige Grundpreis für den Monat Dezember 2022. Bedeutet 1/12 des im Dezember ausgewiesenen, jährlich anfallenden Grundpreises.
Zum besseren Verständnis wollen wir Ihnen diese Berechnung an einem einfachen Beispiel aufzeigen:
- Bei einem Kunden wurde mit Stand September eine Jahresverbrauchsmenge von 24.000 kWh prognostiziert.
- Diese Menge wird durch 12 geteilt. Das ergibt einen Verbrauch in Höhe von 2.000 kWh als Berechnungsgrundlage.
- Der Arbeitspreis des Kunden für Erdgas beträgt im Dezember beispielsweise 10 ct/kWh (brutto).
- Der Grundpreis wird im Dezember mit 120 Euro/Jahr ausgewiesen. Für den Monat Dezember werden davon 1/12 berechnet, also 10 Euro.
Die Höhe der Dezember-Soforthilfe setzt sich dann folgendermaßen zusammen:
10 ct/kWh multipliziert mit 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) | 200 Euro |
+ 1/12 des jährlichen Grundpreises | 10 Euro |
= Dezember-Soforthilfe | 210 Euro |
Entlastungsbetrag für RLM-Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.