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Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die vorgeschlagenen Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine vom Bund finanzierte Soforthilfe.

Erfahren Sie auf der folgenden Seite alles, was Sie zur Dezember-Soforthilfe wissen müssen.

Das Wichtigste vorneweg:

Alle privaten Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit Standardlastprofil, die Erdgas über die ODR beziehen, müssen nichts tun.
Wir sorgen dafür, dass die Dezember-Soforthilfe nach den Vorgaben der Bundesregierung an Sie weitergegeben wird.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil
  • Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM), sofern sie die Voraussetzungen für Berechtigte erfüllen
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Wer hat keinen Anspruch auf die Soforthilfe?

Keine Dezember-Soforthilfe nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind


Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen;
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis

Sind Sie RLM-Kunde (registrierende Leistungsmessung), müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z. B. per E-Mail an b2b@odr.de) darlegen, dass Sie zu den Entlastungsberechtigten gehören. Nach Eingang wird Ihr Fall unter Vorbehalt von uns geprüft. Bitte beachten Sie, dass es auch nach Erstattung der Dezember-Soforthilfe und nochmaliger Prüfung durch den Bund zu einer Rückforderung kommen kann, sofern Sie doch nicht anspruchsberechtigt sind.

Andernfalls besteht kein Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Der Gesetzgeber hat im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG) festgelegt, auf welcher Grundlage die Dezember-Soforthilfe zu erfolgen hat. Dabei ist wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.

Der Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen – berechnet sich aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist.
  • Hinzu kommt noch der anteilige Grundpreis für den Monat Dezember 2022. Bedeutet 1/12 des im Dezember ausgewiesenen, jährlich anfallenden Grundpreises.

 

Zum besseren Verständnis wollen wir Ihnen diese Berechnung an einem einfachen Beispiel aufzeigen:

  • Bei einem Kunden wurde mit Stand September eine Jahresverbrauchsmenge von 24.000 kWh prognostiziert.
  • Diese Menge wird durch 12 geteilt. Das ergibt einen Verbrauch in Höhe von 2.000 kWh als Berechnungsgrundlage.
  • Der Arbeitspreis des Kunden für Erdgas beträgt im Dezember beispielsweise 10 ct/kWh (brutto).
  • Der Grundpreis wird im Dezember mit 120 Euro/Jahr ausgewiesen. Für den Monat Dezember werden davon 1/12 berechnet, also 10 Euro.

 

Die Höhe der Dezember-Soforthilfe setzt sich dann folgendermaßen zusammen:

10 ct/kWh multipliziert mit 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs)200 Euro
+ 1/12 des jährlichen Grundpreises10 Euro
= Dezember-Soforthilfe210 Euro

 

Entlastungsbetrag für RLM-Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Wie wird die Dezember-Soforthilfe von der ODR abgewickelt?

Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung in Höhe Ihres aktuellen Abschlags noch im Dezember 2022. Dieser vorläufige Betrag wird dann mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch (siehe Berechnung weiter oben) in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Für RLM-Kunden und Kunden, die im Dezember keinen Abschlag bezahlen, erfolgt anstelle einer Verrechnung der Soforthilfe die Berücksichtigung des exakt berechneten Entlastungsbetrags in der nächsten Verbrauchsabrechnung, die den Monat Dezember 2022 beinhaltet.

Bei RLM-Kunden wird ebenfalls der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in welcher der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Wie erhalten Sie die Dezember-Soforthilfe?


Je nach gewählter Zahlungsmethode ist folgendes zu beachten:


SEPA-Lastschriftmandat

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.


Monatliche Überweisung / Dauerauftrag

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet. Somit können Sie sicher sein, dass die Soforthilfe nicht verloren geht.
 

Bitte beachten Sie: Die Soforthilfe Dezember basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, welches der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Dies wird in Ihrer Jahresrechnung von uns automatisch berücksichtigt und entsprechend verrechnet.